Kaution und laufende Miete erfüllen unterschiedliche Aufgaben
Die Miete wird für die vertragliche Nutzung geschuldet. Die Kaution sichert mögliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis und bleibt bis zur erforderlichen Abrechnung gebunden. Solange ein Rückzahlungsanspruch auf die Kaution nicht fällig ist, können Sie ihn nicht einfach wie verfügbares Guthaben für die nächsten Mietzahlungen einsetzen.
Ein bevorstehender Auszug ändert diese Unterscheidung nicht. Auch eine bereits gekündigte Wohnung muss bis zum maßgeblichen Vertragsende bezahlt werden, soweit keine andere wirksame Regelung eingreift. Der vorhandene Kautionsbetrag ist daher kein allgemeiner Freibrief für die letzten Monate.
Warum eine einseitige Verrechnung meist am fälligen Gegenanspruch scheitert
Eine Aufrechnung setzt bestimmte Voraussetzungen voraus. Dazu gehört insbesondere ein durchsetzbarer, fälliger Gegenanspruch. Der erwartete spätere Rückzahlungsanspruch auf die Mietkaution ist vor Ende und Abrechnung des Sicherungszwecks häufig noch nicht fällig.
Deshalb ist das typische „Ich zahle die letzten drei Monate nicht, dafür haben Sie meine Kaution“ kein rechtssicherer Standardweg. Eine individuelle Aufrechnungslage kann anders aussehen, muss aber tatsächlich vorliegen. Verwechseln Sie die Möglichkeit des Vermieters, gesicherte Forderungen später abzurechnen, nicht mit einem eigenen Recht auf vorzeitiges Abwohnen.
Beispiel: Drei Kaltmieten decken nicht drei Warmmieten
| Position | Betrag |
|---|---|
| Nettokaltmiete pro Monat | 800 € |
| Betriebskostenvorauszahlung pro Monat | 200 € |
| Geldkaution aus drei Nettokaltmieten | 2.400 € |
| Drei laufende Mietzahlungen einschließlich Vorauszahlung | 3.000 € |
Schon rechnerisch fehlen im Beispiel 600 Euro. Rechtlich ist aber auch eine exakt passende Summe keine automatische Verrechnungserlaubnis. Der Sicherungszweck und die Fälligkeit müssen unabhängig von der Betragsgleichheit geprüft werden.
Welche Folgen ausbleibende letzte Mietzahlungen haben können
Unbezahlte Miete kann Mahnungen, Kosten und weitere mietrechtliche Schritte auslösen. Je nach Höhe und Verlauf der Rückstände können auch Kündigungsfragen relevant werden. Dass das Mietverhältnis ohnehin bald enden soll, macht die Forderung nicht bedeutungslos.
Bei einer Bürgschaft kann der Vermieter eine gesicherte Mietforderung nach den Bedingungen beim Bürgen anmelden. Zahlt dieser berechtigt, kann er den Betrag vom Mieter zurückverlangen. Das Verschieben der Zahlung auf den Bürgen beseitigt die Schuld nicht und spart auch nicht die bereits entstandenen Bürgschaftsbeiträge.
Eine ausdrückliche Einigung ist etwas anderes als eigenmächtiges Auslassen
Mieter und Vermieter können eine konkrete Abwicklungsvereinbarung treffen. Darin sollte eindeutig stehen, welche Mietforderungen wie erfüllt werden, welcher Kautionsbetrag eingesetzt wird und was mit übrigen Ansprüchen geschieht. Eine unklare mündliche Aussage sollte nicht als generelle Zustimmung zur Einstellung aller Zahlungen behandelt werden.
Bei einer bestehenden Bürgschaft muss zusätzlich geklärt sein, welche Freigabe der Anbieter benötigt. Vereinbaren Sie nicht etwas, das der Bürgschaftstext gar nicht abbildet. Bei Zweifeln sollten Betrag, Termin und Rechtsfolgen vor Umsetzung geprüft werden.
Bei Geldknappheit den Umzug anders überbrücken
Rechnen Sie letzte alte Miete, erste neue Miete und neue Kaution getrennt. Für eine neue Wohnraum-Geldkaution kann das gesetzliche Ratenrecht helfen. Eine neue Bürgschaft kann Liquidität erhalten, wenn der Vermieter zustimmt und der Anbieter den Antrag annimmt; sie ist aber kostenpflichtig.
Bitten Sie den bisherigen Vermieter um eine zügige Abrechnung der nicht mehr benötigten Sicherheit, statt laufende Mietzahlungen einzustellen. Der Ratgeber zur doppelten Kaution zeigt, wie sich die vorübergehende Belastung zeitlich darstellen lässt.
Inhaltlich geprüft am 01.10.2026. Konkrete Vertragsbedingungen und der jeweilige Einzelfall bleiben maßgeblich.
